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Urlaubs- und Absenzenordnung

Kantonale Verordnung über den Kindergarten und die Primarschule vom 1. August 2003

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§ 55 Beurlaubungen

1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2 Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig:

  a. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bis zu 1 Tag;

  b. die Schulleitung ab 1 Tag bis zu 2 Wochen sowie bei der Verlängerung von
     Wochenenden oder Ferien;

  c. der Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2 Wochen.

 

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Gestützt auf § 6 und § 55 der Verordnung über den Kindergarten und die Primarschule vom 1. August 2003 erlässt die Schulleitung folgende Absenzenordnung für die Schule Anwil:

 

1. Krankheitsbedingte Absenzen

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder bei Krankheit schriftlich oder mündlich vor Unterrichtsbeginn bei der zuständigen Lehrperson abzumelden.

Planbare Arztbesuche werden möglichst ausserhalb der Unterrichtszeit vereinbart.

 

2. Beurlaubungen

Sämtliche Urlaube sind bewilligungspflichtig. Formulare sind bei der Klassenlehrperson erhältlich oder stehen auf unserer Homepage zum Download bereit.

Gesuche von Gemeinden, Vereinen und Organisationen, die mehrere Schülerinnen und Schüler der Schule Anwil betreffen, sind für alle zusammen als Kollektivgesuche bei der Schulleitung einzureichen.

 

Schulleitung und Schulrat gehen davon aus, dass sich Eltern wie Schülerinnen und Schüler bei der Gewährung eines Urlaubs ihrer erhöhten Selbstverantwortung für das Erreichen der Ausbildungsziele bewusst sind und eine verminderte Ausbildungsverantwortung der Schule in Kauf nehmen.

Die Klassenlehrpersonen registrieren die bewilligten Urlaube im Klassenordner.

 

2.1 Ordentlicher Urlaub (Jokertag)

Pro Schuljahr stehen jedem Kind insgesamt zwei Jokertage zur Verfügung. Diese können auch auf vier Halbtage verteilt werden, wovon maximal zwei Halbtage am Stück gewährt werden. Das Urlaubsgesuch muss mindestens drei Tage vor Antritt des Urlaubs bei der Klassenlehrperson eingereicht werden. Nicht bezogene Jokertage können nicht kumuliert oder auf das nächste Schuljahr übertragen werden.

 

2.2 Ausserordentlicher Urlaub

Das Urlaubsgesuch muss mindestens vier Wochen vor Antritt des Urlaubs bei der Klassenlehrperson eingereicht werden und benötigt die Bewilligung der Schulleitung. Überschreitet der Urlaub die Dauer von zwei Wochen ist eine Bewilligung des Schulrats erforderlich.

 

Eine Bewilligung kann erfolgen, wenn der ausserordentliche Urlaub

 

  • im Rahmen der Familie (Familienfeste, Reisen) stattfindet

  • den Charakter der Einmaligkeit hat

  • einen Bildungswert hat

  • einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung leistet

  • der Förderung ausserordentlicher Talente (Musik, Sport,…) dient

  • nicht in die Ferien verlegt oder im Rahmen des ordentlichen Urlaubs bewilligt werden kann

 

Reisen mit reinem Vergnügungscharakter sowie die ordentlichen Urlaube übersteigende Ferienverlängerungen, gelten in der Regel nicht als Grund für ausserordentlichen Urlaub. Ebenso verhält es sich bei normalen Trainingslagern und Vereinsausflügen.

 

3. Krankheitsbedingte Abwesenheit einer Lehrperson

Da wir an der Schule Anwil umfassende Blockzeiten haben, ist der Unterricht nach Stundenplan gewährleistet. Bei kurzfristen Absenzen übernehmen die Lehrpersonen notfallmässig die Stellvertretung. Bei längerer Abwesenheit der Lehrperson wird nach Bedarf eine externe Stellvertretung gesucht oder angestellt.

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